islamisches Recht (Scharia)
Unter dem Begriff Scharia'a oder auch Scharia (wörtlich „der Weg") versteht man das religiöse Gesetz des Islam in seiner Legitimation und Unabänderlichkeit. Dabei wird der Begriff auch für alle enthaltenen Vorschriften und Regeln angewendet. So erstreckt sich die Scharia auf das gesamte Leben, in religiöser, staatlicher und bürgerlicher Hinsicht und ist daher für alle Muslime bindend. Auch müssen alle entsprechenden Aspekte gemäß den religiösen Vorschriften behandelt werden. Dies gilt damit ebenfalls für das Bankwesen, so dass vor allem in islamischen Ländern entsprechende Bankprodukte Einzug gehalten haben.
Die Scharia besteht aus dem Koran und der Sunna. Der Koran ist das heilige Buch, das die von Mohammed niedergeschriebenen Botschaften Gottes enthält, und die Sunna überliefert das beispielhafte Verhalten des Propheten Mohammed. Die Scharia stellt allgemeine Regeln auf. Die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) konkretisiert diese allgemeinen Regeln; es haben sich hieraus unterschiedliche Rechtsschulen entwickelt.
Die Scharia wird von den einzelnen Rechtsschulen unterschiedlich ausgelegt. Diese Unterschiede können sich auf die Machbarkeit und die Strukturierung der islamischen Finanzdienstleistungen auswirken.
Zu unterscheiden sind die sunnitischen und schiitischen Rechtsschulen. Die sunnitischen Rechtsschulen bestehen aus der hanafitischen (zahlenmäßig am größten und z.B. in Pakistan vertreten), der hanbalitischen (z .B. in Saudi Arabien), der malikitischen (hauptsächlich in Afrika) und der schafiitischen Rechtsschule (z.B. in Malaysia). Das Spektrum der Lehrmeinungen der einzelnen Rechtsschulen reicht dabei von liberal und progressiv (hanafitische Schule) zu konservativ und restriktiv (hanbalitische Schule). Der Auslegungskanon der einzelnen Rechtsschulen umfasst teilweise lediglich eine rein buchstäbliche Auslegung, die als Quelle nur den Koran zulässt. Andere Rechtsschulen hingegen wählen eine flexible, nach Gesichtspunkten der Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit orientierte Auslegung. Die Rechtsschulen erkennen sich untereinander an, da sich ihre Auslegungen nicht auf die religiösen Normen selbst, sondern auf Ableitungen hieraus beziehen. Die Ableitungen erfolgen im Wege der Analogie (Qiyas), sofern vergleichbare Fälle schon entschieden wurden, ansonsten durch logische Ableitung (Ijtihad).
Wesentlich in Bezug auf die tägliche Arbeit der Banken ist dabei vor allem das Zinsverbot sowie das Verbot von Gewinnen und Beteiligungen aus und an Glücksspielen und Spekulationen. das bedeutet aber ferner auch, dass der Anleger keine Zinsen sondern einen Rückkaufsbetrag als Zusicherung für die Anlage seines Geldes erhält.
Die Scharia besteht aus dem Koran und der Sunna. Der Koran ist das heilige Buch, das die von Mohammed niedergeschriebenen Botschaften Gottes enthält, und die Sunna überliefert das beispielhafte Verhalten des Propheten Mohammed. Die Scharia stellt allgemeine Regeln auf. Die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) konkretisiert diese allgemeinen Regeln; es haben sich hieraus unterschiedliche Rechtsschulen entwickelt.
Die Scharia wird von den einzelnen Rechtsschulen unterschiedlich ausgelegt. Diese Unterschiede können sich auf die Machbarkeit und die Strukturierung der islamischen Finanzdienstleistungen auswirken.
Zu unterscheiden sind die sunnitischen und schiitischen Rechtsschulen. Die sunnitischen Rechtsschulen bestehen aus der hanafitischen (zahlenmäßig am größten und z.B. in Pakistan vertreten), der hanbalitischen (z .B. in Saudi Arabien), der malikitischen (hauptsächlich in Afrika) und der schafiitischen Rechtsschule (z.B. in Malaysia). Das Spektrum der Lehrmeinungen der einzelnen Rechtsschulen reicht dabei von liberal und progressiv (hanafitische Schule) zu konservativ und restriktiv (hanbalitische Schule). Der Auslegungskanon der einzelnen Rechtsschulen umfasst teilweise lediglich eine rein buchstäbliche Auslegung, die als Quelle nur den Koran zulässt. Andere Rechtsschulen hingegen wählen eine flexible, nach Gesichtspunkten der Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit orientierte Auslegung. Die Rechtsschulen erkennen sich untereinander an, da sich ihre Auslegungen nicht auf die religiösen Normen selbst, sondern auf Ableitungen hieraus beziehen. Die Ableitungen erfolgen im Wege der Analogie (Qiyas), sofern vergleichbare Fälle schon entschieden wurden, ansonsten durch logische Ableitung (Ijtihad).
Wesentlich in Bezug auf die tägliche Arbeit der Banken ist dabei vor allem das Zinsverbot sowie das Verbot von Gewinnen und Beteiligungen aus und an Glücksspielen und Spekulationen. das bedeutet aber ferner auch, dass der Anleger keine Zinsen sondern einen Rückkaufsbetrag als Zusicherung für die Anlage seines Geldes erhält.