Islamische Fonds
Investmentfonds, die in der Form einer Partnerschaft zwischen Finanzinstitution und Kunden ausgestaltet sind, werden als Scharia-konform anerkannt. Bei islamischen Fonds legt die Finanzinstitution für die Investoren das Fondsvermögen an, garantiert den Investoren jedoch keinen festen Gewinn. Der Anleger kann hierbei nicht für Verluste, die seine Anlage übersteigen, in Anspruch genommen werden. Gewinne und Verluste werden zwischen den Investoren geteilt, es sei denn, die Verluste sind aufgrund von Nachlässigkeit, z.B. wegen schlechter Verwaltung des Fonds, entstanden.
Eine islamische Kapitalanlage muss gleichermaßen ökonomischen, religiösen und rechtlichen Anforderungen genügen: Auch der islamisch orientierte Anleger erwartet ein ausgewogenes Verhältnis von Rendite und Risiko, und eine islamische Kapitalanlage muss sich im Wettbewerb mit konventionellen Investmentprodukten behaupten. Im Grundsatz ist ein islamischer Aktienfonds daher auch so strukturiert wie ein herkömmlicher Aktienfonds, bei dem Anleger Investmentanteile an einem Fonds(sonder)vermögen erwerben, das aus Aktien besteht und von der Fondsgesellschaft verwaltet wird.
Um sich von herkömmlichen Kapitalanlagen zu unterscheiden muss eine islamische Kapitalanlage zudem religiösen Vorstellungen entsprechen. Die Anlagegrundsätze islamischer Fonds enthalten daher in der Regel eine Verpflichtung der Fondsgesellschaft, die Bestimmungen des islamischen Rechts zu respektieren und keine Geschäfte zu tätigen, die der Sharia widersprechen.
Islamische Fonds können als Mudaraba oder Wakalah-Partnerschaft ausgestaltet sein. Bei der Mudaraba-Partnerschaft zahlen die Anleger der Fondsgesellschaft keine feste Gebühr, sondern einen Anteil an den erzielten Gewinnen. Bei der Wakalah-Partnerschaft zahlen die Anleger der Fondsgesellschaft eine feste Gebühr, die regelmäßig einem prozentualen Anteil der anzulegenden Summe entspricht.
Die Konkretisierung und Einhaltung dieser Prinzipien überwacht meist ein Sharia-Board, ein Beirat islamischer Gelehrter, der für die religiösen Grundsätze in der Anlagepolitik verantwortlich zeichnet und deren Einhaltung überwacht. Den islamischen Fonds ist es z.B. verwehrt, in verzinsliche Wertpapiere oder in verbotene Branchen zu investieren. Die Überwachungsaufgabe teilen sich ein Scharia-Gelehrter, der intern das Tagesgeschäft überwacht, und ein externes Scharia Board, das hinsichtlich der Investmentrichtlinien sowie zu Fragen der Rechnungslegung und der „Reinheit" berät. solche aus etwaigen Zinsinvestitionen gesondert ausgewiesen werden. Es wird dann dem Investor anheim gestellt, letztere für wohltätige Zwecke zu spenden. Neben den obligatorischen Prüfvermerken des Wirtschaftsprüfers tritt bei islamischen Investmentgesellschaften regelmäßig eine religiöse Zertifizierung, bei der anerkannte islamische Autoritäten der Investmentgesellschaft bescheinigen, dass ihre Geschäfte nicht gegen die Bestimmungen der Sharia verstoßen.
Schließlich muss ein islamischer Fonds auch den Bestimmungen des staatlichen Rechts entsprechen. Selbst wenn die islamischen Finanzprodukte weitestgehend staatsfrei entstanden sind, unterliegt die Tätigkeit der islamischen Banken – ob in den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens oder in Europa und Nordamerika – dem staatlichen Aufsichtsrecht. Manche Staaten haben dabei Sondergesetze für die Beaufsichtigung islamischer Banken geschaffen, wie Malaysia den Islamic Banking Act (1983). In solchen Ländern besteht ein zweigleisiges aufsichtsrechtliches Regime, das ermöglicht, den Besonderheiten islamischer Banken und Investmentgesellschaften Rechnung zu tragen. Anderswo, und so durchgehend in den europäischen Rechtsordnungen, unterliegen islamische Finanzprodukte den allgemeinen bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie das Aufsichtsrecht die Gestaltungsfreiheit bei islamischen Finanzprodukten beschränkt. Des weiteren ist zu überlegen, ob und wie das Kapitalanlagerecht den einzelnen Anleger in seinem Vertrauen schützt, eine islamische (und keine konventionelle) Kapitalanlage zu erwerben.
Islamische Fonds sind mittlerweile etabliert. Diesen Befund spiegelt die Existenz zahlreicher islamischer Aktienindizes wider. Der Dow Jones Islamic Market Index umfasst Aktien, die islamkonform erworben werden dürfen. Daneben sind insbesondere der S&P 500 Scharia (für die U .S.A.) sowie der S&P Europe Scharia zu nennen.
Eine islamische Kapitalanlage muss gleichermaßen ökonomischen, religiösen und rechtlichen Anforderungen genügen: Auch der islamisch orientierte Anleger erwartet ein ausgewogenes Verhältnis von Rendite und Risiko, und eine islamische Kapitalanlage muss sich im Wettbewerb mit konventionellen Investmentprodukten behaupten. Im Grundsatz ist ein islamischer Aktienfonds daher auch so strukturiert wie ein herkömmlicher Aktienfonds, bei dem Anleger Investmentanteile an einem Fonds(sonder)vermögen erwerben, das aus Aktien besteht und von der Fondsgesellschaft verwaltet wird.
Um sich von herkömmlichen Kapitalanlagen zu unterscheiden muss eine islamische Kapitalanlage zudem religiösen Vorstellungen entsprechen. Die Anlagegrundsätze islamischer Fonds enthalten daher in der Regel eine Verpflichtung der Fondsgesellschaft, die Bestimmungen des islamischen Rechts zu respektieren und keine Geschäfte zu tätigen, die der Sharia widersprechen.
Islamische Fonds können als Mudaraba oder Wakalah-Partnerschaft ausgestaltet sein. Bei der Mudaraba-Partnerschaft zahlen die Anleger der Fondsgesellschaft keine feste Gebühr, sondern einen Anteil an den erzielten Gewinnen. Bei der Wakalah-Partnerschaft zahlen die Anleger der Fondsgesellschaft eine feste Gebühr, die regelmäßig einem prozentualen Anteil der anzulegenden Summe entspricht.
Die Konkretisierung und Einhaltung dieser Prinzipien überwacht meist ein Sharia-Board, ein Beirat islamischer Gelehrter, der für die religiösen Grundsätze in der Anlagepolitik verantwortlich zeichnet und deren Einhaltung überwacht. Den islamischen Fonds ist es z.B. verwehrt, in verzinsliche Wertpapiere oder in verbotene Branchen zu investieren. Die Überwachungsaufgabe teilen sich ein Scharia-Gelehrter, der intern das Tagesgeschäft überwacht, und ein externes Scharia Board, das hinsichtlich der Investmentrichtlinien sowie zu Fragen der Rechnungslegung und der „Reinheit" berät. solche aus etwaigen Zinsinvestitionen gesondert ausgewiesen werden. Es wird dann dem Investor anheim gestellt, letztere für wohltätige Zwecke zu spenden. Neben den obligatorischen Prüfvermerken des Wirtschaftsprüfers tritt bei islamischen Investmentgesellschaften regelmäßig eine religiöse Zertifizierung, bei der anerkannte islamische Autoritäten der Investmentgesellschaft bescheinigen, dass ihre Geschäfte nicht gegen die Bestimmungen der Sharia verstoßen.
Schließlich muss ein islamischer Fonds auch den Bestimmungen des staatlichen Rechts entsprechen. Selbst wenn die islamischen Finanzprodukte weitestgehend staatsfrei entstanden sind, unterliegt die Tätigkeit der islamischen Banken – ob in den Staaten des Nahen und Mittleren Ostens oder in Europa und Nordamerika – dem staatlichen Aufsichtsrecht. Manche Staaten haben dabei Sondergesetze für die Beaufsichtigung islamischer Banken geschaffen, wie Malaysia den Islamic Banking Act (1983). In solchen Ländern besteht ein zweigleisiges aufsichtsrechtliches Regime, das ermöglicht, den Besonderheiten islamischer Banken und Investmentgesellschaften Rechnung zu tragen. Anderswo, und so durchgehend in den europäischen Rechtsordnungen, unterliegen islamische Finanzprodukte den allgemeinen bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie das Aufsichtsrecht die Gestaltungsfreiheit bei islamischen Finanzprodukten beschränkt. Des weiteren ist zu überlegen, ob und wie das Kapitalanlagerecht den einzelnen Anleger in seinem Vertrauen schützt, eine islamische (und keine konventionelle) Kapitalanlage zu erwerben.
Islamische Fonds sind mittlerweile etabliert. Diesen Befund spiegelt die Existenz zahlreicher islamischer Aktienindizes wider. Der Dow Jones Islamic Market Index umfasst Aktien, die islamkonform erworben werden dürfen. Daneben sind insbesondere der S&P 500 Scharia (für die U .S.A.) sowie der S&P Europe Scharia zu nennen.