Grundsätze der islamischen Wirtschaftsformen
Islamische Ökonomie ist eine umfassende und unabhängige ökonomische Theorie, die wirtschaftlichen Grundsätze definiert, in Übereinstimmung mit islamischen Rechts und berücksichtigt die materiellen, geistigen, sozialen und politischen Aspekte des menschlichen Lebens.
Während die konventionellen Ökonomie Systeme sind Grundsätze wie Knappheit basieren, Eigennutz, Chancen, Kosten-Nutzen-und freien Arbeit, erlaubt der Islam den Menschen zu den Ressourcen der Welt zu den besten ihrer Fähigkeit, in einem Geist der Gerechtigkeit und der Brüderlichkeit zu nutzen Menschenhandel. Darüber hinaus akzeptiert die wesentlichen Verpflichtungen der Marktwirtschaft, wie das Recht des Eigentums an Unternehmen und einem wettbewerbsorientierten Umfeld.
Die islamischen Rahmen ist auch auf bestimmte zentrale Einrichtungen wie das Verbot des Interesses, die geistig-Material-Mix von Erfolg, die öffentlich-private mix von Immobilien-Eigentum, Zakat, Waqf, etc.
Riba (Zinsverbot)
"Diejenigen, die Zins verschlingen, sollen nicht anders dastehen als einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird." Sure zwei, Vers 275 des Korans erklärt riba (Zinsen) zu Teufelszeug. Wörtlich bedeutet riba Überschuss". Der Begriff meint damit die ungerechtfertigte Vermehrung von Geld. Typischer Fall hierfür ist der Geldzins bei Darlehensgeschäften. Aber auch ein versteckter Zins wie bei der Nullkuponanleihe ist unzulässig. Verboten ist jegliche Form von Zinsen, nicht nur die aus dem deutschen Recht bekannten Wucherzinsen oder Zinseszinsen. Es handelt sich bei riba somit um ein absolutes Verbot. Zins führt nach islamischem Verständnis sowohl auf Seiten des Darlehensnehmers als auch auf Seiten des Darlehensgebers zur Ausbeutung. Nach islamischem Recht muss jeder Gewinn aus investiertem Geld mit Gewinnen eines getätigten konkreten (Handels-)Geschäfts zusammenhängen. Gegen dieses Prinzip der „Mitunternehmerschaft" verstößt der Darlehensnehmer, wenn seine Unternehmung wirtschaftlich scheitert, er aber nur zur Zinszahlung verpflichtet ist und - umgekehrt - der Darlehensgeber, wenn dieser selbst dann nur das Vereinbarte erhält, wenn die Unternehmung hoch profitabel ist.
Haram (Verbotene Tätigkeiten)
Bestimmte Branchen, die als nicht im öffentlichen Interesse bestehend angesehen werden, sind nach den Regeln der Scharia verboten. Prominenteste Beispiele sind Alkoholherstellung und -vertrieb, Prostitution und Pornographie, Waffen sowie Verarbeitung und Handel von Schweinefleisch. In diese Branchen darf nicht investiert werden, da sie nicht halal (rein) sind.
Gharar (Ungewissheit)
Ungewissheit in einem Vertrag, die dadurch entsteht, dass Vertragswirkungen an den (Nicht-) Eintritt eines ungewissen Ereignisses geknüpft werden, ist verboten. Sofern die essentialia negotii eines Vertrages von Anfang an nicht feststehen und erst später bestimmt werden müssen, kann ein Verstoß gegen Gharar vorliegen. Gharar verbietet außerdem ein zu hohes Risiko und Spekulation. Auswirkungen hat Gharar darüber hinaus auch auf Verträge, die unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen wurden (Conditions precedent). Deren vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich unzulässig. Stattdessen werden solche Bedingungen durch einseitige Regelung separat vom Vertrag geregelt. Die Vermeidung von Ungewissheit darf jedoch umgekehrt nicht dazu führen, dass wirtschaftliche Risiken - etwa durch Eingehen von Versicherungslösungen - vollständig eliminiert werden. Der Investor muss wenigstens teilweise an den Risiken des Projektes partizipieren.
Maysir (Verbot von Glückspiel)
Scharia-konform erzielte Erträge müssen auf erbrachten Anstrengungen der Parteien und nicht auf bloßer Spekulation beruhen. Ein Vertrag darf somit nicht vorsehen, dass der Verlust eines Vertragspartners einen Gewinn für den anderen darstellt (Nullsummenspiel) und bei Abschluss nicht feststeht, wer Gewinner bzw. Verlierer ist. Allerdings ist das Eingehen eines erträglichen wirtschaftlichen Risikos nicht verboten. Bei Derivategeschäften kann sogar der Einsatz von Swaps und Optionen zulässig sein, sofern der wirtschaftliche Kern des Geschäfts mit maysir im Einklang steht.
Gewinn - und Verlustteilung
Die Erzielung von Gewinnen muss auf der Übernahme eines vernünftigen wirtschaftlichen Risikos beruhen. Eine Geldvermehrung, die auf dem alleinigen Bereitstellen von Geld beruht, ohne dass damit ein Risiko übernommen wird, ist ungerechtfertigt. Gestattet ist hingegen die Geldvermehrung als Folge von Handel und Geschäftstätigkeit zwischen Geschäftspartnern, die Gewinn- und Verlustrisiken tragen.
Horten von Geld
Handel und Unternehmungen, die zu Wohlstand für die Gesellschaft als solche führen, entsprechen den Regeln der Scharia. Geld wird als Tauschmittel und nicht als Ware erachtet. Das Anhäufen von Geld gilt als unredlich. Es soll vielmehr dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden und der Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten dienen.
Während die konventionellen Ökonomie Systeme sind Grundsätze wie Knappheit basieren, Eigennutz, Chancen, Kosten-Nutzen-und freien Arbeit, erlaubt der Islam den Menschen zu den Ressourcen der Welt zu den besten ihrer Fähigkeit, in einem Geist der Gerechtigkeit und der Brüderlichkeit zu nutzen Menschenhandel. Darüber hinaus akzeptiert die wesentlichen Verpflichtungen der Marktwirtschaft, wie das Recht des Eigentums an Unternehmen und einem wettbewerbsorientierten Umfeld.
Die islamischen Rahmen ist auch auf bestimmte zentrale Einrichtungen wie das Verbot des Interesses, die geistig-Material-Mix von Erfolg, die öffentlich-private mix von Immobilien-Eigentum, Zakat, Waqf, etc.
Riba (Zinsverbot)
"Diejenigen, die Zins verschlingen, sollen nicht anders dastehen als einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird." Sure zwei, Vers 275 des Korans erklärt riba (Zinsen) zu Teufelszeug. Wörtlich bedeutet riba Überschuss". Der Begriff meint damit die ungerechtfertigte Vermehrung von Geld. Typischer Fall hierfür ist der Geldzins bei Darlehensgeschäften. Aber auch ein versteckter Zins wie bei der Nullkuponanleihe ist unzulässig. Verboten ist jegliche Form von Zinsen, nicht nur die aus dem deutschen Recht bekannten Wucherzinsen oder Zinseszinsen. Es handelt sich bei riba somit um ein absolutes Verbot. Zins führt nach islamischem Verständnis sowohl auf Seiten des Darlehensnehmers als auch auf Seiten des Darlehensgebers zur Ausbeutung. Nach islamischem Recht muss jeder Gewinn aus investiertem Geld mit Gewinnen eines getätigten konkreten (Handels-)Geschäfts zusammenhängen. Gegen dieses Prinzip der „Mitunternehmerschaft" verstößt der Darlehensnehmer, wenn seine Unternehmung wirtschaftlich scheitert, er aber nur zur Zinszahlung verpflichtet ist und - umgekehrt - der Darlehensgeber, wenn dieser selbst dann nur das Vereinbarte erhält, wenn die Unternehmung hoch profitabel ist.
Haram (Verbotene Tätigkeiten)
Bestimmte Branchen, die als nicht im öffentlichen Interesse bestehend angesehen werden, sind nach den Regeln der Scharia verboten. Prominenteste Beispiele sind Alkoholherstellung und -vertrieb, Prostitution und Pornographie, Waffen sowie Verarbeitung und Handel von Schweinefleisch. In diese Branchen darf nicht investiert werden, da sie nicht halal (rein) sind.
Gharar (Ungewissheit)
Ungewissheit in einem Vertrag, die dadurch entsteht, dass Vertragswirkungen an den (Nicht-) Eintritt eines ungewissen Ereignisses geknüpft werden, ist verboten. Sofern die essentialia negotii eines Vertrages von Anfang an nicht feststehen und erst später bestimmt werden müssen, kann ein Verstoß gegen Gharar vorliegen. Gharar verbietet außerdem ein zu hohes Risiko und Spekulation. Auswirkungen hat Gharar darüber hinaus auch auf Verträge, die unter aufschiebenden Bedingungen geschlossen wurden (Conditions precedent). Deren vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich unzulässig. Stattdessen werden solche Bedingungen durch einseitige Regelung separat vom Vertrag geregelt. Die Vermeidung von Ungewissheit darf jedoch umgekehrt nicht dazu führen, dass wirtschaftliche Risiken - etwa durch Eingehen von Versicherungslösungen - vollständig eliminiert werden. Der Investor muss wenigstens teilweise an den Risiken des Projektes partizipieren.
Maysir (Verbot von Glückspiel)
Scharia-konform erzielte Erträge müssen auf erbrachten Anstrengungen der Parteien und nicht auf bloßer Spekulation beruhen. Ein Vertrag darf somit nicht vorsehen, dass der Verlust eines Vertragspartners einen Gewinn für den anderen darstellt (Nullsummenspiel) und bei Abschluss nicht feststeht, wer Gewinner bzw. Verlierer ist. Allerdings ist das Eingehen eines erträglichen wirtschaftlichen Risikos nicht verboten. Bei Derivategeschäften kann sogar der Einsatz von Swaps und Optionen zulässig sein, sofern der wirtschaftliche Kern des Geschäfts mit maysir im Einklang steht.
Gewinn - und Verlustteilung
Die Erzielung von Gewinnen muss auf der Übernahme eines vernünftigen wirtschaftlichen Risikos beruhen. Eine Geldvermehrung, die auf dem alleinigen Bereitstellen von Geld beruht, ohne dass damit ein Risiko übernommen wird, ist ungerechtfertigt. Gestattet ist hingegen die Geldvermehrung als Folge von Handel und Geschäftstätigkeit zwischen Geschäftspartnern, die Gewinn- und Verlustrisiken tragen.
Horten von Geld
Handel und Unternehmungen, die zu Wohlstand für die Gesellschaft als solche führen, entsprechen den Regeln der Scharia. Geld wird als Tauschmittel und nicht als Ware erachtet. Das Anhäufen von Geld gilt als unredlich. Es soll vielmehr dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden und der Finanzierung wirtschaftlicher Aktivitäten dienen.